Satzung

Satzung der Deutschen St. Jakobus - Gesellschaft e.V.


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der eingetragene Verein führt den Namen "Deutsche St. Jakobus-Gesellschaft e.V.",
nachfolgend "Die Gesellschaft" genannt.
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Aachen.
(3) Die Gesellschaft ist unter 73 VR 2434 in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Aachen eingetragen.

§ 2 Zweck
Die Gesellschaft verfolgt ihren Zweck im christlichen Geist. Sie weiß sich der inner­deutschen und europäischen Zusammenarbeit verpflichtet.
(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Wissenschaft, Religion, Völkerverständigung und der Kultur im Zusammenhang mit der "Pilgerschaft nach Santiago de Compostela".
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die wissenschaftliche Erforschung des Jakobuskultes sowie die Dokumentation und Veröffentlichung ihrer Ergebnisse,
b) die Erhaltung und Pflege des mit dem Jakobuskult zusammenhängenden Kulturguts, vor allem der Wege, Herbergen und Stätten der Pilgerschaft sowie die Ausbildung und Betreuung von Hospitaleros,
c) Information und Beratung mit Hinblick auf die Pilgerschaft nach Santiago de Compostela,
d) Tagungen, Ausstellungen und Vortragsdienste,
e) die Unterstützung von lokalen Jakobusvereinigungen und Jakobusbruderschaften einschließlich der Hilfe bei deren Gründung,
f) die Zusammenarbeit mit gleichartigen Organisationen im In- und Ausland,
g) die Beteiligung am Ausbau einer europäischen Jakobus-Vereinigung sowie internationale Begegnungen.
(2) Die vorstehenden Aktivitäten erfolgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für deren satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsstelle
Für die anfallenden Verwaltungsaufgaben ist eine Geschäftsstelle einzurichten.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Gesellschaft können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, juristische Personen sowie sonstige Institutionen und Firmen werden, welche die Ziele der Gesellschaft unterstützen.
(2) Der Aufnahmeantrag ist an die Geschäftsstelle zu richten. Das Präsidium entscheidet über den Aufnahmeantrag. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, beziehungsweise im Falle von juristischen Personen oder Personenmehrheiten durch deren Erlöschen. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen der Gesellschaft verletzt hat oder trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung muss das Präsidium dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die gemäß § 12 (2) abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Angebote und Einrichtungen der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 genannten Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern und zu unterstützen sowie die im Rahmen dieser Satzung gefassten Beschlüsse zu befolgen.
(3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen, die für das Geschäftsjahr fällig sind.

§ 8 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) das Präsidium,
(3) der wissenschaftliche Beirat.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.
Sie beschließt über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit nicht diese Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt.
Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl der Präsidiumsmitglieder,
b) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Präsidiumsmitglieder,
c) Entgegennahme des Jahresabschlussberichts,
d) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
e) Entlastung des Präsidiums,
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
g) Genehmigung des ergänzten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr,
soweit erforderlich,
h) Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplans
für das darauffolgende Kalenderjahr,
i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
j) Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung,
k) Ausschluss eines Mitglieds,
l) Auflösung der Gesellschaft.
(2) Die Mitgliederversammlung kann zu allen Vereinsangelegenheiten Stellung nehmen. Sie hat das Recht, für besondere Angelegenheiten Ausschüsse einzusetzen.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann bis zu höchstens fünf Stimmen für eine einzelne Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht auf ein Mitglied übertragen werden.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten jährlich mindestens einmal einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies vom Präsidium, vom wissenschaftlichen Beirat oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Verhandlungspunkte schriftlich beantragt wird.
(2) Die schriftlichen Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen unter der Angabe der Tagesordnung spätestens drei Wochen vorher (Versendungsnachweis) versandt werden.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung einschließlich von Dringlichkeitsanträgen sind dem Präsidenten in der Regel spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Sie sind von dem Präsidenten auf die Tagesordnung zu setzen. Der Versammlungsleiter nach § 11 Abs. (1) hat die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Für die Wirksamkeit von Einladungen und Mitteilungen genügt die rechtzeitige Absendung an die letztbekannte Anschrift.

§ 11 Leitung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder von einem anderen Mitglied des Präsidiums oder von einem durch die Mitgliederversammlung bestimmten Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung nach § 10 Abs. (2) hinzuweisen.

§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Im Berufungsverfahren zum Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 6 Absatz (2), Satz 4 sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(3) Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Auf Antrag eines Zehntels der anwesenden Mitglieder ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.

§ 13 Protokoll der Mitgliederversammlung
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das insbesondere die Beschlüsse, die Anwesenheitsliste sowie die Feststellungen zur ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlung zu umfassen hat. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Sekretär oder, wenn die Mitgliederversammlung einen anderen Protokollführer bestellt hat, von diesem zu unterschreiben, den Mitgliedern auf Anforderung zuzusenden und spätestens zur nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

§ 14 Bestellung des Präsidiums
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und ein vom wissenschaftlichen Beirat zu delegierendes Präsidiumsmitglied sowie bis zu drei weiteren Präsidiumsmitgliedern. Die Präsidiumsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. In diesem Fall wird die Amtszeit des Präsidiums bzw. des jeweiligen Präsidiumsmitglieds ab Ablauf der regulären Amtszeit gerechnet.
(2) Wiederwahl ist möglich.
(3) Der wissenschaftliche Beirat kann zu Präsidiumssitzungen, bei denen Aufgabenbereiche des wissenschaftlichen Beirats auf der Tagesordnung stehen, zusätzlich ein Mitglied mit beratender Stimme entsenden.
(4) Scheidet ein gewähltes Präsidiumsmitglied während der Amtszeit aus dem Präsidium aus, bestellt das Präsidium bis zum Ablauf der Amtszeit ein Ersatzmitglied.

§ 15 Aufgaben des Präsidiums
(1) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Es
a) beschließt über die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt sowie über sonstige satzungsgemäß zu erledigende Angelegenheiten,
b) bereitet aktuelle Angelegenheiten zur Entscheidung durch die
Mitgliederversammlung vor,
c) legt der Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung die Jahresrechnung zur Entlastung und den Haushaltsplan zur Genehmigung vor,
d) berichtet über die Tätigkeit der Präsidiumsmitglieder.
(2) Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.

§ 16 Beschlüsse des Präsidiums
(1) Das Präsidium wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten in der Regel zweimal jährlich einberufen.
(2) das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle Präsidiumsmitglieder unterrichtet sind und mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder mitwirkt.
(3) Beschlüsse des Präsidiums
a) bedürfen der einfachen Mehrheit, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
b) können auch im telefonischen oder schriftlichen Verfahren gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder des Vizepräsidenten.
c) Über die Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten oder dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Präsidiumsmitgliedern binnen angemessener Frist zuzuleiten ist. Im Falle eines im telefonischen oder schriftlichen Verfahren gefassten Beschlusses genügt die Unterschrift des Präsidenten oder des Vizepräsidenten.
d) Für die Durchführung der Beschlüsse ist der Präsident verantwortlich.

§ 17 Gesetzlicher Vertreter nach § 26 BGB
Der Präsident und der Vizepräsident oder jeder von ihnen gemeinsam mit dem Schatzmeister vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB.

§ 18 Geschäftsführung
Für die Leitung der Geschäftsstelle und zur Führung der laufenden Geschäfte gemäß der Geschäftsordnung der Gesellschaft kann das Präsidium einen Geschäftsführer mit der Bezeichnung "Sekretär" bestellen. Dieser nimmt mit beratender Stimme an den Präsidiumssitzungen teil.

§ 19 Besondere Aufgabenbereiche
(1) Das Präsidium kann Beauftragte für bestimmte Aufgabenbereiche berufen,
u.a. für die
a) Redaktion STERNENWEG,
b) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
c) Internetrepräsentation.
(2) Die Beauftragten nehmen mit beratender Stimme an den Präsidiumssitzungen teil.
(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 20 Der wissenschaftliche Beirat
Der wissenschaftliche Beirat
a) berät das Präsidium,
b) verwirklicht die wissenschaftlichen Ziele der Gesellschaft,
c) pflegt Kontakte zu Wissenschaftlern im In- und Ausland,
d) kann Wissenschaftler aus dem In- und Ausland zu korrespondierenden (außerordentlichen) Mitgliedern ernennen.

§ 21 Bestellung des wissenschaftlichen Beirats
(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern, die sich im Sinne des Vereinszwecks wissenschaftlich qualifiziert betätigen (ordentliche Mitglieder). Vier Beiratsmitglieder werden vom Präsidium unmittelbar ernannt. Alle weiteren Beiratsmitglieder werden vom Beirat für die Dauer von sechs Jahren hinzu gewählt und vom Präsidium bestätigt.
(2) Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(3) Der wissenschaftliche Beirat wird von seinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter bis zu zweimal im Jahr einberufen.
(4) Auf Antrag des Präsidiums oder auf Antrag eines Drittels der ordentlichen Beiratsmitglieder ist der Beirat binnen vier Wochen einzuberufen. Präsidiumsmitglieder und außerordentliche Mitglieder können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.
(5) Der wissenschaftliche Beirat ist ehrenamtlich tätig und hat Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen.

§ 22 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 23 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliedsversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren. Diese dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein.
(2) Die Jahresrechnung der Gesellschaft ist für jedes Geschäftsjahr von den Rechnungsprüfern der Gesellschaft zu überprüfen. Der Rechnungsprüfungsbericht ist in der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf des entsprechenden Geschäftsjahrs vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Präsidiums vorzulegen.

§ 24 Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut schriftlich zu übermitteln.
(2) Der Beschluss über
a) eine Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen,
b) die Änderung des Satzungszwecks bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
c) Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

§ 25 Regionale Zusammenschlüsse
Mitglieder der Gesellschaft können unselbständige regionale Zusammenschlüsse bilden.
Für derartige Zusammenschlüsse gelten die folgenden Vorschriften:
(1) Die Bildung eines regionalen Zusammenschlusses bedarf
der Zustimmung der Mitgliederversammlung der Gesellschaft
nach vorheriger Empfehlung durch das Präsidium.
(2) Die regionalen Zusammenschlüsse führen den Namen  "Region ( Bezeichnung der Region ) in der Deutschen St. Jakobus-Gesellschaft e.V.".
(3) Nur Mitglieder der Gesellschaft können Mitglieder des regionalen Zusammenschlusses werden.
(4) Die Mitglieder des regionalen Zusammenschlusses wählen aus ihrer Mitte einen Beauftragten. Dieser kann nicht gleichzeitig Mitglied des Präsidiums sein. Zur Wahrnehmung regionaler Belange nimmt er jedoch einmal jährlich mit beratender Stimme an einer Präsidiumssitzung teil.
(5) Über Aktivitäten auf regionaler Ebene entscheidet die Versammlung
des regionalen Zusammenschlusses. Über die Schwerpunkte seiner Aktivitäten und die Finanzierung stimmt sich der regionale Zusammenschluss zuvor mit dem Präsidium der Gesellschaft ab.
(6) Weder der regionale Zusammenschluss noch sein Beauftragter dürfen namens der Gesellschaft insgesamt handeln.

§ 26 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident der Gesellschaft gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach der Liquidation noch vorhandene Vermögen fällt an das Bistum Aachen mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Gesellschaft aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.

§ 27 Beide Geschlechter
Alle männlichen Bezeichnungen und Formen (Präsident, Sekretär, Beauftragter etc.) in dieser Satzung sind gleichermaßen als in der weiblichen Form geschrieben zu verstehen (Präsidentin, Sekretärin, Beauftragte etc.).

§ 28 Inkrafttreten der Satzung
Diese neu gefasste Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 8. Oktober 2011 in Paderborn beschlossen.


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Neufassung von § 28 am 20. Oktober 2012 in Heiligenstadt.